Satzung des BMC e.V.
in der Fassung vom 21.10.2009
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1)
Der Verein führt den Namen Bundesverband Managed Care e.V. (BMC).
(2)
Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
(3)
Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes Managed Care e.V. ist das Kalenderjahr.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Bundesverband Managed Care e.V. (im Folgenden BMC e.V. genannt) ist ein bundesweiter pluralistischer Verein für innovative Systemgestaltung im Gesundheitswesen. Er verfolgt den Zweck, patientenzentrierte, ganzheitliche, sektorübergreifende Versorgungsstrukturen und –prozesse zu fördern, insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
- Bildung einer Plattform für Kommunikation, Kooperation und Gewinnung von Partnern zur Entwicklung neuer, effizienter und patientenzentrierter Gesundheitssysteme in Deutschland,
- Bündelung von Kompetenzen der hierbei maßgeblichen Akteure,
- Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Workshops, Tagungen, Foren, Vorträge) über innovative Systemgestaltung im Gesundheitswesen,
- Förderung der objektiven Information und Versachlichung der Diskussion über neue Versorgungsformen und Managed Care in Deutschland durch wissenschaftliche Arbeit, Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
- Einflussnahme auf die Rahmenbedingungen für sektorübergreifende und ganzheitliche Konzepte durch Stellungnahmen gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden, anderen Entscheidungsträgern und Akteuren,
- Herstellung und Pflege von Kontakten zu gemeinnützigen Verbänden und Institutionen, die sowohl im Inland wie im Ausland die Weiterentwicklung der Gesundheitssysteme fördern,
- Ideelle Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die in den Bereich der vorgenannten Aufgaben des BMC e.V. fallen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung 1997.
(2)
Das Vermögen des Vereins, seine Erträge und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3)
Keine Person darf durch Maßnahmen, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie jede auf der Gründungsversammlung anwesende natürliche Person werden, soweit sie ein dem Vereinszweck entsprechendes berufliches Interesse an einer Mitgliedschaft geltend machen kann. Andere geschäftsfähige natürliche Personen können ordentliches Mitglied werden, wenn ein besonderes Interesse des Vereins an ihrer Mitgliedschaft besteht.
(2)
Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
(3)
Ehrenvorsitz, Ehrenmitgliedschaft
Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verband BMC e.V. erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglied können Mitglieder werden, die langjährig für den Verband tätig waren und außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2)
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
(3)
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- den Tod eines Mitglieds bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
- schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,
- den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
- Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
(4)
Das Ende der Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 3 Nr. 3 und 4 wird durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss sofort wirksam. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich davon in Kenntnis.
(5)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge. Eine Vermögensauseinadersetzung findet nicht statt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Ordentliche Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Stimmrechtsübertragung ist zulässig. Sie bedarf der schriftlichen Vollmacht. Eine Person kann nicht mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.
(2)
Für den Vorstand des Vereins sind allein ordentliche Mitglieder wählbar. Ist das ordentliche Mitglied eine juristische Person, so ist ein für die Dauer einer Amtsperiode bestimmter Vertreter dieser juristischen Personen wählbar.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1)
Die Mitglieder leisten zur Förderung der Vereinstätigkeit einen Mitgliedsbeitrag. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegt. Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gelten solange auch für die Folgejahre, bis sie von einer Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Mitgliedsbeiträge beschließen, die insbesondere nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Umsatz) abgestuft sein können. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum 31. März eines Jahres zu bezahlen. Wer bis zum 30. Juni eintritt, hat den vollen, wer nach dem 30. Juni eintritt, den halben Beitrag zu zahlen. Korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
(2)
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1)
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2)
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch im Publikationsorgan des Verbandes veröffentlicht werden.
(3)
Eine Beschlussvorlage zu einer Satzungsänderung muss bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweitdrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4)
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
- Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Abstimmungs‑ und Wahlergebnisse,
- Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.
Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
(5)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von Zweifünftel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
(6)
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Jahresrechnungsberichtes für das abgeschlossene Geschäftsjahr und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt spätestens im ersten Vierteljahr des jeweiligen Geschäftsjahres,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
(7)
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied, das sich in herausragender Weise um den
BMC e.V. verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ernennen.
§ 10 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie vier weiteren Beisitzern. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt die Funktion des Schatzmeisters.
Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Vorstandsvorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein jeweils allein vertreten.
(2)
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n oder mehrere Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Näheres wird im Geschäftsführervertrag geregelt.
(3)
Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Ihm obliegt die Überwachung der laufenden Geschäftsführung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.
(4)
Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstands schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung.
Der Vorstandsvorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sind für die Konten des Verbandes jeweils allein zeichnungsberechtigt.
(5)
Der Vorstand gibt sich
- eine Geschäftsordnung
- einen Geschäftsverteilungsplan.
Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(6)
Für Vorstandsarbeit kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss darüber, welche Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten, sowie über die Höhe der Vergütung und die Bedingungen des Dienstvertrages. Die Mitgliederversammlung kann andere Vorstandsmitglieder ermächtigen, auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Satz 2 im Namen des Vereins mit dem Vorstandsmitglied einen Dienstvertrag abzuschließen.
§ 11 Amtsdauer, Wiederwahl
(1)
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden sollen. Ein Ausscheiden liegt auch dann vor, wenn ein Vertreter einer juristischen Person nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in den Vorstand gewählt worden ist und dieser Vertreter während der Dauer der Amtsperiode seine Tätigkeit bei oder für die juristische Person beendet. Der Vorstand ist auch berechtigt, durch Beschluss ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(3)
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.
§ 12 Abstimmungen und Wahlen
(1)
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt.
(2)
Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
(3)
Erreichen bei Wahlen die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4)
Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5)
Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich durchzuführen, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu Liquidatoren zu bestellen.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks satzungsgemäßer Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.



