Wie wird im Förderprozess entschieden?

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Antragsberechtigt zur Förderung neuer Versorgungsformen, sind alle rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesellschaften. Zur Antragsstellung ist es in der Regel notwendig, eine Krankenkasse zu beteiligen. Wird keine Krankenkasse hinzugezogen, muss begründet werden, inwiefern das Vorhaben dennoch zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet und dort entsprechend evaluiert werden kann.
Der Personenkreis, der einen Förderantrag für ein Versorgungsforschungsvorhaben stellen kann, ist grundsätzlich unbeschränkt. Bevorzugt sind jedoch universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen.

Baustelle Vergaberecht:

Zunächst problematisch war in diesem Zusammenhang der Umgang mit dem Vergaberecht. Hier stellte sich die Frage, ob Krankenkassen erst eine Ausschreibung durchführen müssen, bevor sie sich einem Antrags-Konsortium anschließen bzw. eines formen können? Über diese Fragen und mögliche Lösungsoptionen diskutierten Experten im Rahmen eines BMC-Hintergrundgesprächs am 22.03.2016. Mehr dazu finden Sie im Veranstaltungsbericht.
Auf diese Unsicherheiten hat dann der Gesetzgeber reagiert: Im Mai bzw. Juni 2016 haben Bundesrat und Bundestag eine Änderung des Vergaberechts beschlossen, nach der öffentliche Dienstleistungsaufträge im Rahmen der §§ 63 und 140a SGB V einem vereinfachten Vergabeverfahren unterworfen werden können (DIP Bundesrat 263/16).

Wie wird entschieden?

Der Innovationsausschuss veröffentlicht auf seiner Website sowie im Bundesanzeiger die Förderbekanntmachungen mit den relevanten Kriterien, die die zu fördernden Projekte erfüllen müssen. Sobald die Förderbekanntmachungen veröffentlicht sind, ist das Antragsverfahren für die entsprechende Förderung für drei Monate eröffnet. Während für die Förderung von Versorgungsvorhaben ein einstufiges Verfahren vorgesehen ist, findet für Fördervorhaben aus dem Bereich der Versorgungsforschung ein zweistufiges Verfahren statt. In dem zweistufigen Verfahren muss der Antragssteller zuerst eine Projektskizze einreichen. Diese wird auf Vollständigkeit geprüft und vom Expertenbeirat und Innovationsausschuss bewertet. Bei einem positiven Bescheid wird der Antragssteller aufgefordert, im zweiten Schritt einen förmlichen Förderantrag zu stellen. Dieser wird dann geprüft und endgültig bewertet. Das genaue Verfahren sowie die entsprechenden Fristen und Anforderungen werden in den jeweiligen Förderbekanntmachungen veröffentlicht. Das zweistufige Förderverfahren nimmt somit mehr Zeit in Anspruch. Gleichzeitig erspart es jedoch den Antragstellern mit geringen Chancen und den Entscheidungsgremien erheblichen Aufwand, da nur wenige Antragsteller zugelassen sein werden, einen vollständigen Förderantrag einzureichen.
Bei einem einstufigen Verfahren reichen die Antragsteller unmittelbar einen vollständigen Antrag bei der Geschäftsstelle ein, den diese dann auf dessen Vollständigkeit prüft. Im nächsten Schritt erstellt der Expertenbeirat innerhalb von sechs Wochen ein Kurzgutachten zum Antrag und gibt eine Empfehlung zur Förderfähigkeit an den Innovationsausschuss ab. Der Innovationausschuss berät über die Förderfähigkeit des Antrags und entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung des Expertenbeirats, ob er den Antrag bewilligt. Für einen positiven Bescheid sind mindestens sieben Stimmen notwendig. Bei einem positiven Bescheid bewilligt die Geschäftsstelle die Auszahlung der finanziellen Mittel in Tranchen.

Was wird gefördert?

Förderkriterien

Förderkriterien gem. § 92a Abs. 1 SGB V für den Innovationsfonds

Neue Versorgungsformen:

Die zu fördernden neuen Versorgungsformen (aus dem „Topf“ mit € 225 Mio. p.a.) sollten gemäß § 92a Abs. 1 SGB V

  • über die bisherige Regelversorgung hinausgehen,
  • eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben,
  • hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden
  • eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung beinhalten
  • in der Regel eine Krankenkasse beteiligen.

Gefördert werden aus dem Innovationsfonds ausschließlich die Kosten, die nicht bereits in die Vergütungssysteme der Regelversorgung fallen. Das heißt: Medizinische Leistungen, Investitionskosten oder Verwaltungsausgaben, deren Vergütung bereits im Rahmen des SGB V abgegolten sind, können nicht durch Gelder aus dem Innovationsfonds finanziert werden. Auch Produktinnovationen sind von der Förderung ausgeschlossen. Investitions- und projektbegleitende Entwicklungskosten können wiederum gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Umsetzung des medizinischen Konzeptes unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Versorgungsprojekt sind. Die förderfähigen Kosten werden dabei zu 100 Prozent übernommen, die Leistung eines Eigenanteils durch den Antragsteller ist nicht vorgesehen.

Versorgungsforschung:

Die zu fördernden Versorgungsforschungsvorhaben (aus dem „Topf“ mit € 75 Mio. p.a.) sollten „auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet sein“. Als mögliche Beispiele werden benannt:

  • Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
  • Evaluation von Versorgungsverträgen, die nach der Alt-Fassung der §§ 73c und 140a SGB V geschlossen wurden
  • Forschungsvorhaben, die konkret auf eine Verbesserung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet, von hoher praktischer Relevanz sind und eine besondere Nähe zur praktischen Patientenversorgung haben.

Gefördert werden die für das Vorhaben benötigten Sach- und Personalkosten, sowie Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Forschungseinrichtung zuzuordnen sind. Weiterhin förderfähig sind Kosten, die unmittelbar für die Umsetzung des Forschungsvorhabens unabdingbar und wirtschaftlich im Verhältnis zu dem geförderten Versorgungsforschungsprojekt stehen.

Die Förderbekanntmachungen

Grundlage der Förderungen sind die Förderbekanntmachungen, die auf der Homepage des Innovationsausschusses sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Mit der Veröffentlichung von Förderbekanntmachungen ist das Antragsverfahren für die jeweiligen Ausschreibungen eröffnet. Die Geschäftsstelle des Innovationsausschusses ist für die veröffentlicht weitere Erläuterungen zu den Förderbekanntmachungen auf der Website des Innovationsausschusses. Darüber hinaus bietet die Projektträgergesellschaft, das DLR, Unterstützung bei der Antragstellung.
Inhalte der Förderbekanntmachungen sind:

  • Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und Gegenstand der Förderung
  • Zuwendungsempfänger
  • Zuwendungsvoraussetzungen
  • Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
  • Sonstige Zuwendungsbestimmungen
  • Kriterien zur Auswahl der geförderten Projekte einschließlich Ausschlusskriterien (Förderkriterien)
  • Frist zur Einreichung der Anträge
  • Beschreibung des Verfahrens (ein- oder mehrstufig)
  • Inkrafttreten

Alle Förderbekanntmachungen enthalten themenspezifische Förderschwerpunkte sowie themenoffene Förderschwerpunkte. Nachdem die Bekanntmachung veröffentlicht ist, können sich Antragssteller entweder auf themenoffene Förderschwerpunkte oder auf spezifische Schwerpunkte bewerben. Für das Jahr 2016 wurden die ersten spezifischen Förderschwerpunkte am 29. Februar 2016 in einer Pressemitteilung des Innovationsausschusses veröffentlicht. Diese wurden in den anschließend veröffentlichten Förderbekanntmachungen aufgegriffen. Zu beachten ist , dass die themenspezifischen Förderanträge vor den themenoffenen Anträgen priorisiert behandelt werden.

Übertragbarkeit der Mittel

Vor diesem Hintergrund wurde ebenfalls diskutiert, wie sich die Mittel des Innovationsfonds auch in Folge-Haushaltsjahre übertragen lassen. Es bestand insbesondere die Befürchtung, dass der Projektträger die für den Fonds jährlich vorgesehenen Mittel unmittelbar innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres ausschütten müsste – um so zu verhindern, dass nicht ausgeschüttete Gelder an die Geldgeber zurückfließen würden. Diese Rechtsunsicherheit wurde per Änderungsantrag gelöst: Die Übertragbarkeit der Innovationsfonds-Mittel auf Folge-Haushaltsjahre ist jetzt gesetzlich möglich – zumindest für die Mittel, die fest an Projekte zugesagt sind.