Satzungen
Satzung des Bundesverbands Managed Care e.V. (BMC e.V.)
(in der Fassung vom 04.08.2016)
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Bundesverband Managed Care e.V. (BMC).
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes Managed Care e.V. ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Bundesverband Managed Care e.V. (im Folgenden BMC e.V. genannt) ist ein bundesweiter pluralistischer Verein für innovative Systemgestaltung im Gesundheitswesen. Er verfolgt als Berufsverband den Zweck, patientenzentrierte, ganzheitliche, sektorübergreifende Versorgungsstrukturen und -prozesse zu fördern, insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:
1. Bildung einer Plattform für Kommunikation, Kooperation und Gewinnung von Partnern zur Entwicklung neuer, effizienter und
patientenzentrierter Gesundheitssysteme in Deutschland,
2. Bündelung von Kompetenzen der hierbei maßgeblichen Akteure,
3. Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Workshops, Tagungen, Foren, Vorträge) über innovative Systemgestaltung im Gesundheitswesen,
4. Förderung der objektiven Information und Versachlichung der Diskussion über neue Versorgungsformen und Managed Care in Deutschland durch wissenschaftliche Arbeit, Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
5. Einflussnahme auf die Rahmenbedingungen für sektorübergreifende und ganzheitliche Konzepte durch Stellungnahmen gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden, anderen Entscheidungsträgern und Akteuren,
6. Herstellung und Pflege von Kontakten zu gemeinnützigen Verbänden und Institutionen, die sowohl im Inland wie im Ausland die Weiterentwicklung der Gesundheitssysteme fördern,
7. Ideelle Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die in den Bereich der vorgenannten Aufgaben des BMC e.V. fallen.
(2) Der Verein verfolgt keinen Zweck, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
(3) Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Gesellschaftszweck dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck -ganz oder teilweise- unmittelbar selbst oder durch seine Beteiligungsgesellschaften zu verfolgen und den Beteiligungsgesellschaften die Durchführung solcher Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person sowie jede auf der Gründungsversammlung anwesende natürliche Person werden, soweit sie ein dem Vereinszweck entsprechendes berufliches Interesse an einer Mitgliedschaft geltend machen kann. Andere geschäftsfähige natürliche Personen können ordentliches Mitglied werden, wenn ein besonderes Interesse des Vereins an ihrer Mitgliedschaft besteht.
(2) Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
(3) Ehrenvorsitz, Ehrenmitgliedschaft
Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verband BMC e.V. erworben haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglied können Mitglieder werden, die langjährig für den Verband tätig waren und außergewöhnliche Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
(3) Sofern nicht abweichend in der Satzung geregelt, erlischt die Mitgliedschaft durch
a. den Tod eines Mitglieds bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,
b. schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,
c. den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss des Vorstandes, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
d. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
(4) Das Ende der Mitgliedschaft nach § 4 Absatz 3 lit. c und d wird durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss sofort wirksam. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief unverzüglich davon in Kenntnis.
(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere ordentliche Mitglieder ist zulässig und bedarf einer schriftlichen Vollmacht, im Übrigen ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen. Ein Mitglied kann jedoch – einschließlich der eigenen Stimme – nicht mehr als zwei Stimmen wahrnehmen.
(2) Für den Vorstand des Vereins sind allein ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder wählbar. Ist das ordentliche Mitglied eine juristische Person, so ist ein für die Dauer einer Amtsperiode von der juristischen Person zuvor bestimmter Vertreter wählbar.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder leisten zur Förderung der Vereinstätigkeit einen Mitgliedsbeitrag, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Beschlüsse über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gelten solange auch für die Folgejahre, bis sie von der Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden. Die Mitgliederversammlung kann unterschiedliche Mitgliedsbeiträge beschließen, die insbesondere nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche oder juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen (Umsatz) abgestuft sein können. Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens bis zum 31. März eines Jahres zu bezahlen. Wer bis zum 30. Juni eintritt, hat für das laufende Kalenderjahr den vollen, wer nach dem 30. Juni eintritt, den halben Beitrag zu zahlen. Korrespondierende Mitglieder haben keinen Beitrag zu zahlen.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung geladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch im Publikationsorgan des Verbandes veröffentlicht werden.
(3) Eine Beschlussvorlage zu einer Satzungsänderung muss bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Zweitdrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Anträge sind den Mitgliedern vorher im Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Eine Änderung des Vereinszweckes bzw. die freiwillige Auflösung des Vereins bedarf jeweils der Zustimmung einer 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:
• Zahl der anwesenden Mitglieder,
• die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
• Anträge und im Wortlaut zu protokollierende Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.
Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern das Vereinsinteresse dies erfordert, mit einer Frist von einer Woche eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von Zweifünftel der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands, des Jahresrechnungsberichtes für das abgeschlossene Geschäftsjahr und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt spätestens im ersten Vierteljahr des jeweiligen Geschäftsjahres,
2. Entlastung des Vorstands,
3. Wahl der Vorstandsmitglieder,
4. Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszwecks,
5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(7) Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied, das sich in herausragender Weise um den BMC e.V. verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Ein Vorstandsmitglied, das sich in herausragender Weise um den BMC e.V. verdient gemacht hat, kann sie zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sowie vier weiteren Beisitzern. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt die Funktion des Schatzmeisters. Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden der Vorstandsvorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein jeweils allein vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen. Näheres wird im Geschäftsführervertrag geregelt.
(3) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen. Ihm obliegt die Überwachung der laufenden Geschäftsführung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Organen übertragen sind.
(4) Der Vorstandsvorsitzende beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstands schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein und leitet die Sitzung. Der Vorstandsvorsitzende und einer der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden sind für die Konten des Verbandes jeweils allein zeichnungsberechtigt.
(5) Der Vorstand gibt sich
a. eine Geschäftsordnung
b. einen Geschäftsverteilungsplan.
Diese sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(6) Für Vorstandsarbeit kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss darüber, welche Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten, sowie über die Höhe der Vergütung und die Bedingungen des Dienstvertrages. Die Mitgliederversammlung kann andere Vorstandsmitglieder ermächtigen, auf der Grundlage eines Beschlusses gemäß Satz 2 im Namen des Vereins mit dem Vorstandsmitglied einen Dienstvertrag abzuschließen.
(7) Der Vorstand gemäß Absatz 1 Satz 1 fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich, fernmündlich, mittels Fernkopie (Telefax) oder durch E-Mail zustande kommen, wobei alle Vorstandsmitglieder vor der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden über den Beschlussgegenstand informiert werden müssen. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Stimmen innerhalb einer Frist von einer Woche beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein müssen. Beschlussfähig ist der Vorstand im Rahmen des Umlaufverfahrens nur, wenn alle Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung mitgewirkt haben.
§ 10 Amtsdauer, Wiederwahl
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf einer Amtsdauer aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden sollen. Ein Ausscheiden liegt auch dann vor, wenn ein Vertreter einer juristischen Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 in den Vorstand gewählt worden ist und dieser Vertreter während der Dauer der Amtsperiode seine Tätigkeit bei oder für die juristische Person beendet. Der Vorstand ist auch berechtigt, durch Beschluss ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand das Amt übernommen hat.
§ 11 Abstimmungen und Wahlen
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt.
(2) Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.
(3) Erreichen bei Wahlen die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Für die Wahl des Vorstandsvorsitzenden ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der die einfache Mehrheit ausreichend ist. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Abstimmungen und Wahlen sind öffentlich durchzuführen, es sei denn, dass ein Mitglied eine geheime Wahl beantragt.
§ 12 Zweigverein
(1) Mindestens vier Mitglieder des Vereins können einen Zweigverein gründen.
(2) Zweigvereine bedürfen einer Anerkennung durch den Hauptverein. Die Anerkennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes des Hauptvereins. Die Anerkennung kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Hauptvereins wieder entzogen werden.
(3) Zweigvereine müssen einen eigenen Sitz haben. Ihr Name muss dem des Hauptvereins mit einem Hinweis auf den Ort bzw. die Region entsprechen. Der gesetzte und verfolgte Zweck der Zweigvereine muss mit demjenigen des Hauptvereins übereinstimmen. Die Aktivitäten des Zweigvereins sind, soweit sie grundsätzlicher Natur sind, mit dem Vorstand des Hauptvereins inhaltlich abzustimmen. Hierzu gehören insbesondere Veranstaltungen, Stellungnahmen, Positionspapiere und vergleichbare Aktivitäten des Zweigvereins. Der Hauptverein kann den Zweigverein beauftragen, Veranstaltungen und vergleichbare Aktivitäten in seinem Namen durchzuführen.
(4) Die Satzung eines Zweigvereins hat sich nach der Satzung des Hauptvereins zu richten. Satzung und Beitragsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des Hauptvereins. Dem Vorstand eines Zweigvereins kann mindestens ein Vorstandsmitglied des Hauptvereins angehören, welches vom Vorstand des Hauptvereins vorgeschlagen wird.
(5) Mitglieder des Zweigvereins sind zugleich Mitglieder des Hauptvereins (Mehrfachmitgliedschaft). Die Mitgliedschaft im Zweigverein erfolgt auf Antrag. Die Mitgliedschaft zum Hauptverein wird durch den Beitritt zum Zweigverein erworben, der Austritt aus dem Zweigverein hat die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht stimmberechtigtes Mitglied im Hauptverein zur Folge.
(6) Mitglieder des Zweigvereins, die neben ihrer Vereinstätigkeit für den Zweigverein auch aktiv an dem Vereinsleben des Hauptvereins teilnehmen, können bei dem Vorstand des Hauptvereins schriftlich beantragen, stimmberechtigtes Mitglied im Hauptverein zu werden; über den Antrag entscheidet der Vorstand des Hauptvereins. Mit der Stimmberechtigung verbunden ist die Pflicht zur Beitragsleistung für den Hauptverein. Insoweit wird auf § 6 der Satzung und die Beitragsordnung des BMC e.V. verwiesen. Den übrigen Mitgliedern des Zweigvereins steht innerhalb des BMC e.V. kein Stimmrecht nach § 5 der Satzung zu. Entsprechend sind sie gegenüber dem BMC e.V. von der Beitragspflicht befreit.
(7) Mitglieder des Zweigvereins, die kein Stimmrecht im Hauptverein haben, haben keinen Anspruch darauf, die Leistungen des Hauptvereins kostenlos oder zu den für beitragspflichtige BMC-Mitglieder geltenden Konditionen in Anspruch zu nehmen.
Insoweit besteht für diese Mitglieder des Zweigvereins kein Anspruch auf Teilnahme an exklusiven Veranstaltungen des BMC e.V., wie z.B. Hintergrundgespräche, WissensUpdates, Studienreisen und vergleichbare Veranstaltungen.
Bei allgemein zugänglichen Leistungsangeboten besteht kein Anspruch kostenloser Teilnahme oder Ermäßigung der Teilnahmegebühren. Gleichermaßen besteht kein Anspruch auf sonstige Vergünstigungen des Hauptvereins (z.B. Nutzung des Konferenzraums in der Geschäftsstelle des BMC e.V., Sponsoring, PR auf der Homepage etc.). Die Ansprüche dieser Mitglieder beschränken sich auf die Angebote des Zweigvereins.
(8) Die Mitgliedsverwaltung erfolgt zentral durch den BMC e.V. in Berlin.
(9) Der Hauptverein kann Mitglied in einem oder mehreren Zweigvereinen werden. Die Beschlussfassung darüber obliegt dem Vorstand.
§ 13 Gesellschaftsbeteiligungen
(1) Soweit der Verein auf Grundlage von § 2 Abs. 3 an gemeinnützigen Gesellschaften beteiligt ist, gelten hinsichtlich der Beteiligung die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Verfügung / Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen sind ausschließlich unentgeltlich und ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zulässig.
(3) Über alle Belange der Gesellschaftsbeteiligungen beschließt der Vorstand – insoweit abweichend von § 9 Abs. 7 – mit 2/3 Mehrheit.
(4) Die Vertretung der Gesellschafterinteressen gegenüber der Tochtergesellschaft erfolgt – insoweit abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 3 – durch den Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem stellvertretenden Vorsitzenden oder gemeinsam durch zwei stellvertretende Vorsitzende. Gleiches gilt für Verfügungen über die Gesellschaftsanteile.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden im Auflösungsfall zu Liquidatoren zu bestellen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Tätigkeit als steuerbefreiter Wirtschaftsverband fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
§ 15 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat ins Leben rufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Näheres bestimmt eine durch die Mitgliederversammlung erlassene Beiratsordnung.
§ 16 Rechnungslegung
Der Vorstand ist berechtigt, abweichend von der Rechenschaftspflicht nach § 259 Abs. 1 BGB (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) die Buchführung und den Jahresabschluss nach den Regeln der doppelten Buchführung aufzustellen.
Gesellschaftsvertrag der BMC - Managed Care gemeinnützige GmbH (BMC gGmbH)
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft führt den Namen BMC – Managed Care gemeinnützige GmbH (BMC gGmbH).
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Gegenstand der Gesellschaft
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Bildungsförderung i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO i.d.F. vom 3.12.2015, insbesondere zu Fragen der innovativen Gestaltung des Gesundheitssystems und der Förderung patientenzentrierter, sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen und -prozesse.
(2) Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erfüllung folgender Aufgaben:
1. Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Workshops, Tagungen, Foren, Vorträge), insbesondere zur Förderung patientenzentrierter, sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen und -prozesse,
2. Förderung der objektiven Information und Versachlichung der Diskussion über patientenzentrierte und sektorenübergreifende Versorgungsformen und Managed Care in Deutschland, z. B. durch wissenschaftliche Arbeiten, Bildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit,
3. Herstellung und Pflege von Kontakten zu gemeinnützigen Verbänden und Institutionen, die sowohl im Inland wie im Ausland die Weiterentwicklung der Gesundheitssysteme fördern,
4. Ideelle Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die in den Bereich der vorgenannten Aufgaben der BMC gGmbH fallen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie dient der Bildungsförderung i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO i.d.F. vom 3.12.2015, insbesondere zu Fragen der innovativen Gestaltung des Gesundheitswesens. Diese Zwecke verfolgt sie mittels des in § 2 festgelegten Gegenstands.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Das Vermögen der Gesellschaft, seine Erträge und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
(4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Keine Person darf durch Ausgaben und Maßnahmen, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(3) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 5 Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
(2) Das Stammkapital setzt sich wie folgt zusammen: Der Bundesverband Managed Care e. V., Berlin, übernimmt den einzigen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000,00.
(3) Die Einlage erfolgt durch die Sacheinlage eines Teilbetriebs im Rahmen einer Ausgliederung aus dem unter vorstehendem Abs. 2. genannten Gesellschafter.
§ 6 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind
1. die Gesellschafterversammlung,
2. die Geschäftsführung.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.
(3) Die Bestimmung der Anzahl der Geschäftsführer sowie die Bestellung, der Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Anstellungsverträge sowie der Widerruf der Bestellung und die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgen durch die Gesellschafterversammlung.
(4) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, mit diesem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafter und gegebenenfalls einer von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geschäftsordnung zu führen.
(5) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) Die Gesellschafterversammlung wird unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch einen oder mehrere Geschäftsführer einberufen. Die Einladung zu ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlungen erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Mit der Ladung sind die Tagesordnung und die zu stellenden Anträge bekannt zu geben.
(3) Jeder Gesellschafter kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, wenn die Geschäftsführung einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einberufung der Gesellschafterversammlung ablehnt.
(4) Die Kosten der Gesellschafterversammlung (auch einer außerordentlichen) trägt die Gesellschaft.
(5) Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der Versammlung von einem Protokollführer eine Niederschrift angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.
(6) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Mit Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter kann die Gesellschafterversammlung auch an jedem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Mit Zustimmung aller Gesellschafter kann die Gesellschafterversammlung auch an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 50 Prozent des Stammkapitals vertreten ist. Ist die Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von einer Woche erneut zu einer Gesellschafterversammlung einzuladen. Diese ist unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig. Die erneute Einladung muss einen besonderen Hinweis hierauf enthalten.
(2) Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn alle Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Abhaltung der Versammlung erhoben wird.
(3) Die Gesellschafterversammlung ist zuständig für alle ihr vom Gesetz und durch diesen Vertrag zugewiesenen Aufgaben. Sie beschließt insbesondere über
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses,
2. Entlastung der Geschäftsführer,
3. Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
4. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
5. Auflösung der Gesellschaft,
6. Zustimmung zum Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern ihrer Organe,
7. Maßnahmen zur Realisierung des Gesellschaftszwecks
(4) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, sofern Gesetz oder Gesellschaftsvertrag keine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse gemäß vorstehendem Abs. 3 Ziffer 3 (Änderungen des Gesellschaftsvertrages) bedürfen einer 2/3–Mehrheit, Beschlüsse gemäß Abs. 3 Ziffer 5 (Auflösung der Gesellschaft) einer 4/5-Mehrheit. Je 100,00 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung.
(5) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Empfang des Beschlussprotokolls zulässig.
(6) Die Beschlussfassung kann auch schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Voraussetzung ist, dass sich die Gesellschafter einstimmig für den konkreten Beschluss in der vorgeschlagenen Form einverstanden erklären, wobei für die Einverständniserklärung ebenfalls diese Form ausreicht.
§ 10 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Der Jahresabschluss und, bei gesetzlicher Verpflichtung, der Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen. Abweichend von § 275 HGB erfolgt die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach der für gemeinnützige Einrichtungen i.S.d. Abgabenordnung üblichen Gliederung. Die nach der Abgabenordnung zulässigen Rücklagen werden bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses gebildet.
(2) Die Geschäftsführer haben der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss unverzüglich nach Fertigstellung gemeinsam mit ihrem Vorschlag zur Gewinnverwendung vorzulegen. Die Gesellschafterversammlung hat den Jahresabschluss und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresgewinns zu prüfen.
(3) Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses im Rahmen des satzungsgemäßen Zwecks. Der Gewinn der Gesellschaft verbleibt in der Gesellschaft zur Förderung ihres Gesellschaftszwecks.
§ 11 Verfügung über Geschäftsanteile
(1) Die Abtretung und Verpfändung sowie die Nießbrauchstellung an Geschäftsanteilen oder anderen Verfügungen über dieselben sind nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung wirksam.
(2) Die Verfügung / Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen an der BMC gGmbH sind ausschließlich unentgeltlich und ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zulässig.
§ 12 Auflösung
(1) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Die Liquidatoren sind die Geschäftsführer, wenn die Gesellschafterversammlung nichts anderes bestimmt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Gesellschaft trägt den ihr oder ihren Gründern entstehenden Gründungsaufwand in Höhe von bis zu EUR 2.500,00.
(2) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die den beabsichtigten Erfolg in zulässiger Weise erreicht. Sollte sich dieser Gesellschaftsvertrag als lückenhaft erweisen, tritt an die Stelle der Regelungslücke eine angemessene Regelung, die dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Gesellschafter und dem Zweck der Gesellschaft entspricht.
Download der Satzungen
Satzung des Bundesverbands Managed Care e.V.
Size : 484.1 kB Format : PDF
Gesellschaftsvertrag der BMC gGmbH
Size : 461.9 kB Format : PDF
Der BMC in den sozialen Netzwerken: